21.8   Dauer der Versicherung
(Ziffer 5 ADS 1973/1994)
Neben den Versicherungsbedingungen kann auch der Inhalt des Versicherungs-Zertifikates für das Ende des Versicherungsschutzes bedeutsam sein.
 
 
Urteil 21: Ziffer 5 ADS 1973/1994 Container und Ende des Versicherungsschutzes
Ist in einem Versicherungs-Zertifikat für eine kombinierte Land-/Seereise (Güter in einem Haus-zu-Haus-Container) als Reiseweg "from interior Western Germany via Hamburg to New York" aufgeführt, endet die versicherte Reise am Containerterminal in New York (Ablieferungsstelle) [21]. Soweit in der Generalpolice unter dem Stichwort Reiseweg auch eine Nachreise aufgeführt ist, kann dieses sich nur auf die ursprünglich vorgesehene Nachreise zum Endempfänger handeln; dazu ist es aber nicht gekommen. Soweit die VN darauf verweist, dass ihr nicht erlaubt worden sei, den Containerterminal zu betreten und es deswegen sinnlos wäre, den Versicherungsschutz dort enden zu lassen, ist zu sagen, dass es zunächst den Parteien freisteht, das Ende der Versicherung zu bestimmen. Dies ist hier durch die Aufnahme von "New York" im Versicherungs-Zertifikat geschehen.
Ziff. 5 ADS 1973/1994 (Dauer der Versicherung / von Haus zu Haus)
 
5.1 Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
5.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,

5.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle);
5.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsortes die Gefahr erhöht wird;
5.2.3 sobald vom Versicherungsnehmer veranlasste Zwischenlagerungen den vereinbarten Zeitraum überschreiten;
5.2.4 mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen;
5.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden.

Abbildung 10: Ziffer 5 ADS 1973/1994 (Dauer der Versicherung / von Haus zu Haus)

 

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