21.9   Ersatzleistung / Sachschaden-Deckung
(Ziffer 7 ADS 1973/ 1994) / Verlust
Die Transportversicherung bezieht sich grundsätzlich nur auf Sachschäden, die in einer Verschlechterung oder Zerstörung der Substanz bzw. Verlust der Sache bestehen.
 
 
Urteil 22: Ziffer 7 ADS 1973/1994 Container und Verlust
Ein Verlust des versicherten Guts liegt nur dann vor, wenn es total verloren ging oder dem VN ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen wurde oder wenn es nach sachverständiger Feststellung in seiner ursprünglichen Beschaffenheit zerstört worden ist [22]. Da die Container noch vorhanden waren und nach ihrer Bergung in den Besitz der Hafenverwaltung von Jeddah bzw. des von ihr beauftragten Bergungsunternehmens gelangt waren, wären die Container nur dann verloren gewesen, wenn der Anspruchsteller keine zumutbare Möglichkeit besessen hätte, den Besitz an den in den Containern befindlichen Gütern zu erlangen. Der Anspruchsteller hat jedoch unbestritten keinerlei Bemühungen gegenüber der Hafenbehörde oder der Bergungsfirma entfaltet, um in den Besitz der Ware zu gelangen. Bei dieser Sachlage ist dem Anspruchsteller die Ware nicht ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen worden. Allein die Tatsache der Nichtauslieferung der Container durch den Verfrachter an den Anspruchsteller begründet nicht den Verlust der Güter im Sinne des Transportversicherungsrechts.

 
Ziff. 1.2 ADS 1973/1994 (Deckungsformen)

Volle Deckung (falls nichts anderes vereinbart)
 
Der Versicherer leistet ohne Franchise Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr.

Abbildung 11: Ziffer 1.2 ADS 1973/1994 (Deckungsformen)

 
 
Ziff. 7 ADS 1973/1994 (Ersatzleistung)
 
7.1 Verlust der Güter
Gehen die Güter total verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen, oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil der Versicherungssumme abzüglich des Wertes geretteter Sachen verlangen.
7.2 Verschollenheit
Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlustes, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft sechzig Tage, bei europäischen Binnenreisen dreißig Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falles, höchstens jedoch auf sechs Monate.

Abbildung 12: Ziffer 7 ADS 1973/1994 (Ersatzleistung)

 

Impressum | Datenschutz  |  Kontakt  |  Site Map  |  Index  |  Glossar  |  Literaturverz.  |  Rechtliche Hinweise