3.1.2   CSC & Bau- und Prüfvorschriften
Die an Container zu stellenden technischen Anforderungen sind in den jeweiligen Normen und in der CSC festgeschrieben. Die Abkürzung steht für "Internationales Übereinkommen über sichere Container" bzw. "International Convention for Safe Containers".
 
Ziel des Übereinkommens ist, einen möglichst hohen Grad an Sicherheit für das menschliche Leben bei Umschlag, Stapelung und Beförderung von Containern zu erreichen. Das Übereinkommen gilt für alle Container, die für internationale Beförderungen genutzt werden. Ausgenommen davon sind nur die speziell für den Luftverkehr entwickelten Container.
 
In Artikel III über den Anwendungsbereich heißt es u. a.:
    2. Jeder neue Container ist entweder nach den Bestimmungen für die Typprüfung oder nach den Bestimmungen für die Einzelprüfung entsprechend Anlage I zuzulassen.

Genaue Anforderungen, denen einzelne Bauteile genügen müssen, sind darin aufgeführt. In der Anlage II der CSC werden beispielsweise bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen genannt. Nach der CSC wird jeder aus einem geeigneten Material hergestellte Container als sicher angesehen,
    ... wenn er die nachstehenden Prüfungen in zufriedenstellender Weise erfüllt, ohne danach bleibende Verformungen oder Veränderungen aufzuweisen, durch die seine vorgesehene Verwendung nicht möglich ist. ...

Jeder Vertragsstaat des Abkommens hat für wirksame Verfahren Sorge zu tragen, um die Bestimmungen der Anlage I des Übereinkommens durchzusetzen. In dieser Anlage sind Vorschriften für die Prüfung, Besichtigung, Zulassung und Instandhaltung von Containern festgeschrieben. Der Vertragstext erlaubt jedoch - bis auf die Instandhaltung - damit entsprechende Organisationen zu beauftragen. In vielen Ländern sind die nationalen Klassifikationsgesellschaften mit diesen Aufgaben betraut. In Deutschland ist es der Germanische Lloyd.
 
An jedem Container ist neben anderen amtlichen Zulassungsschildern ein Sicherheits-Zulassungsschild dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle so anzubringen, dass es nicht leicht beschädigt werden kann.
 
CSC-Plakette

 
Das Schild muss die folgenden Angaben mindestens in englischer oder französischer Sprache enthalten:
  • "CSC-Sicherheitszulassung"


  • Land der Zulassung und Zulassungsbereich


  • Datum (Monat und Jahr) der Herstellung


  • Herstelleridentifizierungsnummer des Containers (oder bei vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die von der Verwaltung zugeteilte Nummer)


  • Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs)


  • Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs)


  • Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung

Das Sicherheitsschild ist (...) in Form eines dauerhaften, nicht korrodierenden, feuerfesten rechteckigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen mindestens 200 mm x 100 mm betragen. Die Aufschrift "CSC-Sicherheits-Zulassung", deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen, sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben; alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein.
 
  • Land der Zulassung und Zulassungsbereich ist in diesem Fall die USA, der Zertifizierer ist AB und steht für American Bureau of Shipping. Der Bereich ist 745.
Prüfplakette des American Bureau of Shipping
  • Datum (Monat und Jahr) der Herstellung ist (nach angelsächsischer Methode bezeichnet 98-9) das Jahr 1998 und der Monat September.
     
  • Herstelleridentifizierungsnummer des Containers ist JDK .......usw.
  • Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs) ist angegeben mit 24.000 KGS und 52.910 LBS (sprich: pounds). Nach den ursprünglichen DIN/ISO-Normen beträgt die zulässige Gesamtmasse für 20'-Container 20.320 kg. Im Beispiel sind es also mehr. Das ist heute nicht ungewöhnlich. Es sind durchaus Container mit noch höheren Gesamtmassen am Markt - wie nebenstehende Skizze zeigt.
  • Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs). Die Stapelfähigkeit muss nach den ISO-Normen bei voller Auslastung sechsmal so hoch sein. Für den Beispielcontainer ist sie achtmal so hoch (192.000 kg : 24.000 kg = 8).
Heutzutage sind höhere Belastbarkeiten fast die Regel. Auf vielen Containern wird das nicht nur auf der CSC-Plakette ausgewiesen, sondern auch auf besonderen Plaketten hervorgehoben.
 

 
  • Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung. Hier sind es 15.240 KGS bzw. 33.600 LBS.
Querverwindungsprüfung = Racking Test in Querrichtung

 
Die angegebene Werte für den Racking Test sind in etwa normgerecht. Wenn die angegebenen Masseneinheiten Kilogramm in Newton umgerechnet werden, bleibt eine kleine Differenz.
 
Nicht angegeben ist auf der CSC-Plakette der Racking Test in Längsrichtung:
 
Längsverwindungsprüfung = Racking Test in Längsrichtung

 
Der Test muss von jeder Seite gemacht werden. Nach ISO-Norm ist nur eine Belastung von 75 kN erforderlich; Lloyds Register verlangt 100 kN, und der Germanische Lloyd testet mit 125 kN.
 
Sind wichtige, gesetzlich vorgeschriebene Daten nicht mehr erkennbar, ist das ein Grund zur Beanstandung.
beschädigtes Sicherheits-Zulassungsschild

 
CSC-Plakette
    ... Das Zulassungsland sollte mit dem Unterscheidungszeichen angegeben werden, das im internationalen Straßenverkehr für die Angabe des Zulassungslandes von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) verwendet wird. ...
Im obigen Beispiel steht das F für Frankreich. Das BV ist die Abkürzung für die in Frankreich tätige Klassifikationsgesellschaft Bureau Veritas.
Prüfplakette des Bureau-Veritas

 
Weiter heißt es unter 2 b):
    Auf dem Zulassungsschild soll ein freier Raum für die Eintragung der Stirn- und/oder Seitenwandfestigkeitswerte (-faktoren) nach dieser Regel Absatz 3 und den Prüfungen 6 und 7 der Anlage II vorgesehen werden; außerdem soll auf dem Zulassungsschild ein freier Raum vorbehalten bleiben, in dem gegebenenfalls das Datum (Monat und Jahr) der ersten und der folgenden Instandhaltungsprüfungen angegeben wird.

Diese Angaben sind auf den bisher gezeigten CSC-Sicherheits-Zulassungsschildern nicht enthalten. Aus gutem Grund, denn geregelt ist das wie folgt:
    Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind, dass sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,4-mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,4 P.
    Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, dass sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6-mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,6 P.

Diese Regelung ist durch Absatz 3 der Regel 1 begründet. Dort heißt es:
    Ist die Verwaltung der Ansicht, dass ein neuer Container diesem Übereinkommen im Hinblick auf die Sicherheit entspricht, und wenn der für solche Container festgelegte Stirn- und/oder Seitenwand-Festigkeitswert (Faktor) größer oder kleiner ist als der in der Anlage II vorgeschlagene, ist dieser Wert auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.
Platzierung von Angaben auf dem Sicherheits-Zulassungsschild

 
Auf der CSC-Plakette ist "ein Freiraum für Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhaltungsprüfung bei neuen Containern und gegebenenfalls die Daten (Monat und Jahr) der folgenden Überprüfungen" vorzusehen.
 

Im gezeigten Beispiel hat man diesen Freiraum nicht unten, sondern rechts von den anderen geforderten Daten belassen (siehe Pfeil). Das wird häufig so praktiziert.

 
Im "Internationalen Übereinkommen über sichere Container" befasst sich die Regel 2 im Anhang I mit der Instandhaltung. Folgendes gilt:
 
1. Der Eigentümer ist verpflichtet, den Container in sicherem Zustand zu erhalten.
2. Der Eigentümer eines zugelassenen Containers überprüft den Container, oder lässt ihn überprüfen, nach den von der betreffenden Vertragspartei vorgeschriebenen oder anerkannten Verfahren, und zwar in Abständen, die mit den Betriebsbedingungen vereinbar sind. Das Datum (Monat und Jahr), vor dem die erste Überprüfung des Containers durchgeführt werden muss, ist auf dem Sicherheits-Zulassungsschild anzugeben.
3. Das Datum (Monat und Jahr), bis zu dem der Container einer erneuten Überprüfung zu unterziehen ist, muss deutlich auf dem Sicherheits-Zulassungsschild oder in dessen nächstmöglicher Nähe auf dem Container angegeben werden, und zwar in einer Form, die für die Vertragspartei, die das besondere Verfahren der Instandhaltung vorgeschrieben oder anerkannt hat, annehmbar ist.

 
fehlende Angabe für die nächste Überprüfung

 
korrekt: Eintrag für die nächste Überprüfung

 
4. Der Zeitraum zwischen dem Datum der Herstellung und dem Datum der ersten Überprüfung darf nicht mehr als fünf Jahre betragen. Weitere Überprüfungen neuer Container und erneute Überprüfungen vorhandener Container müssen innerhalb von dreißig Monaten erfolgen. Durch diese Überprüfungen ist festzustellen, ob der Container Mängel aufweist, die irgendeine Gefahr für Personen darstellen können.

 
korrekt: Zeitraum zwischen Herstellung und erster Überprüfung
beträgt 5 Jahre

 
Der Container ist 1998 hergestellt. Auf der CSC-Plakette ist das erste Reinspektionsdatum mit einem (auf der Abbildung schlecht lesbaren) Monat 09, also September 2003, angegeben.
 
5. Im Sinne dieser Regelung ist "die betreffende Vertragspartei" die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet der Eigentümer seinen Wohnsitz oder seinen Hauptsitz hat.

 
Die Überprüfung der Container ist seit einigen Jahren in den meisten Fällen in die Eigenverantwortlichkeit der Eigner übergegangen. Der Verordnungsgeber sieht das dann vor, wenn der Eigner an einem so genannten "Approved Continuous Examination Program" teilnimmt. Beim ACEP handelt es sich um ein anerkanntes Reparatur- und Wartungssystem mit regelmäßigen Überprüfungen und Mängelbeseitigung. Um an diesem Programm wirksam teilnehmen zu können, ist eine Registrierung bei der verantwortlichen Stelle erforderlich. Auf dem Container wird die Registrierung vermerkt. Der Eigner muss dann selbst verantwortlich für die notwendigen Kontrollen sorgen. Angaben über das Datum einer Reinspektion auf CSC-Plakette ist dann entbehrlich.
 
Bei gültigem ACEP ist ein Reinspektionsdatum nicht erforderlich.

 
Registrierdaten für das "Approved Continuous Examination Program"

 
Die meisten Containereigner nehmen am ACEP teil.

 
Im Kapitel II der "International Convention for Safe Containers" sind Regeln für die Zulassung neuer Container nach Baumuster festgelegt. Im Einzelnen ist Folgendes geregelt:
    Regel 3 - Zulassung neuer Container
    Um im Hinblick auf die Sicherheit nach diesem Übereinkommen zugelassen zu werden, haben alle neuen Container den Vorschriften nach Anlage II zu entsprechen.
    Regel 4 - Zulassung des Baumusters
    Bei Containern, für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, prüft die Verwaltung die Baupläne und wohnt der Prüfung des Prototyps bei, um sich zu vergewissern, dass die Container der Anlage II entsprechen. Wenn sie sich davon überzeugt hat, unterrichtet sie den Antragsteller schriftlich darüber, dass der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; diese Mitteilung berechtigt den Hersteller, an allen Containern derselben Serie das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.

In Regel 5 sind die Bestimmungen für die Zulassung nach Baumuster einzeln aufgeführt:
    1. Sind die Container in Serie herzustellen, so ist der Antrag auf Zulassung nach Baumuster bei der Verwaltung zusammen mit den Plänen und Konstruktionsunterlagen des zuzulassenden Containertyps sowie allen sonstigen Angaben, welche die Verwaltung fordern könnte, einzureichen.
    2. Der Antragsteller muss die Identifizierungskennzeichen angeben, die der Hersteller dem Containertyp zuteilt, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
    3. Dem Antrag muss ebenfalls eine Erklärung des Herstellers beigefügt werden, worin dieser sich verpflichtet:
      a) Verwaltung jeden Container des betreffenden Baumusters zur Verfügung zu stellen, den die Verwaltung prüfen möchte;
      b) der Verwaltung jede Änderung der Beschaffenheit oder der Konstruktionsmerkmale des Containers zu melden und das Sicherheits-Zulassungsschild erst nach Erhalt der Zustimmung der Verwaltung anzubringen;
      c) das Sicherheits-Zulassungsschild an jedem Container der zugelassenen Baumuster-Serie und an keinem anderen anzubringen;
      d) einen Nachweis über die nach den zugelassenen Baumustern hergestellten Container zu führen. ln diesem Nachweis müssen mindestens die Identifizierungs-Nummern des Herstellers, das Auslieferungsdatum des Containers sowie die Namen und Anschriften der Personen, an die die Container geliefert wurden, enthalten sein.
    4. Die Verwaltung kann Container zulassen, die in ihrer Ausführung von einem zugelassenen Baumuster abweichen, wenn sie der Ansicht ist, dass diese geänderte Ausführung die Gültigkeit der für die Zulassung des Baumusters durchgeführten Prüfungen nicht berührt.
    5. Die Verwaltung erteilt einem Hersteller die Erlaubnis, Sicherheits-Zulassungsschilder aufgrund der Zulassung nach Baumuster anzubringen, erst dann, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass der Hersteller ein System der Fertigungskontrolle eingerichtet hat, durch das sichergestellt wird, dass die von ihm hergestellten Container dem zugelassenen Prototyp entsprechen.

In Regel 6 wird die "Prüfung während der Herstellung" angesprochen:
    Um sicherzustellen, dass Container derselben Baumuster-Serie entsprechend dem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, untersucht oder prüft die Verwaltung während jeder Herstellungsphase der betreffenden Baumuster-Serie so viele, wie sie für erforderlich hält.

Regel 7 regelt die "Mitteilung an die Verwaltung":
    Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Verwaltung zu unterrichten.

Im Kapitel III der CSC sind "Regeln für die Einzelzulassung neuer Container" festgeschrieben und in Kapitel IV die "Regeln für die Zulassung vorhandener Container".
 
Hierzulande ist der Germanische Lloyd als "Verwaltung" für die Baumusterprüfung der Container zuständig. Die Container erhalten eine Zertifizierung, wenn sie den Anforderungen der Anlage II im Hinblick auf "Bautechnische Sicherheitsvorschriften und Prüfungen" entsprechen - und natürlich auch den anderen einzuhaltenden Normen.
 

 
Die Prüfplakette wird bei Boxcontainern zumeist am linken Türflügel angebracht.
 

Prüfplaketten des Germanischen Lloyd für Baumusterzulassung

 
Neben den bisher genannten Klassifikationsgesellschaften gibt es eine ganze Reihe anderer. Beispielhaft seien noch das belgische Bureau Veritas, Lloyd's Register in Großbritannien, Nippon Kaiji Kyokai in Japan und Det Norske Veritas in Norwegen angeführt.
 
Erkennbar sind zusätzliche Schilder am Container angebracht bzw. Vermerke angeschrieben. Im "Internationalen Übereinkommen über sichere Container" ist in Regel 1, Punkt 4, ein entsprechender Hinweis gegeben:
    4. Das Vorhandensein des Sicherheits-Zulassungsschildes enthebt nicht der Verpflichtung, Kennzeichnungen oder andere Angaben anzubringen, die gegebenenfalls durch andere geltende Regelungen vorgeschrieben sind.

 
Ein internationales Zollabkommen sorgt dafür, dass Leercontainer in den Mitgliedsstaaten nicht als Importware gelten und, sofern die Behälter nur vorübergehend im Zollgebiet bleiben, somit zollfrei sind. Außerdem wird der Container selbst als Zollverschlussraum anerkannt.
 

Abnahme der Baumusterprüfung durch Germanischen Lloyd
Obgleich dieser Container in China für einen Eigner in Bermuda hergestellt wurde, ist er vom Germanischen Lloyd zertifiziert worden. Interessant ist, dass die Teilnahme an einem "Approved Container Examination Program" (ACEP) in Großbritannien eingetragen ist. Ein anschaulicher Beweis für die Globalisierung im Containerverkehr.

 
vom Germanischen Lloyd (GL) zertifizierter Container mit britischem ACEP vom Bureau Veritas (BV) zertifizierter Container mit amerikanischem ACEP

 
Die Zulassungen durch nationale Organisationen werden von den jeweiligen Vertragsstaaten gegenseitig anerkannt. Obgleich die Staaten an die bautechnischen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsprüfungen gebunden sind, können sie zusätzliche Sicherheitsvorschriften für ihre eigenen Container erlassen.
 
Im Rahmen der Baumusterprüfungen sind diverse Prüfverfahren vorgeschrieben. Unter anderem sind es welche für das Heben an den oberen Eckbeschlägen, das Heben an den unteren Eckbeschlägen sowie das Heben unter Verwendung anderer zusätzlicher Vorrichtungen am Container wie Gabeltaschen, Greifzangen und andere Verfahren. Außerdem erstreckt sich das Prüfverfahren auf die Stapelung, die Flächenbelastung des Daches und des Bodens. Geprüft wird ferner die Querverwindung. Überdies müssen die Container Belastbarkeitstests für die Längsbeanspruchung, die Stirnwände und die Seitenwände über sich ergehen lassen.
 
In der Einleitung zu den bautechnischen Sicherheitsvorschriften und Prüfungen wird Folgendes gesagt:
    Die Vorschriften dieser Anlage setzen voraus, dass die Kräfte, die durch die Bewegung, die Lagerung, die Stapelung und das Gewicht des beladenen Containers bedingt sind, sowie die von außen einwirkenden Kräfte in keiner Phase der betrieblichen Verwendung der Container die nach der Konstruktion vorgesehene Festigkeit des Containers übersteigen. Insbesondere wurde von folgenden Voraussetzungen ausgegangen:

    a) der Container ist so zu befestigen, dass er keinen Kräften ausgesetzt ist, welche die übersteigen, für die er nach der Konstruktion vorgesehen wurde;
    b) die Ladung im Container ist nach den für die betreffende Beförde-rungsart empfohlenen Beladerichtlinien so zu verstauen, dass der Container durch die Ladung keinen Kräften ausgesetzt wird, welche die übersteigen, für die er nach der Konstruktion vorgesehen wurde.
Für die späteren Kapitel über das Packen von Containern und die Ladungssicherung ist das ein wichtiger Hinweis. Nur wenn Container "ladungsgerecht" ausgesucht und vorschriftsmäßig bepackt werden, können die Transportgefäße Container das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen.
 
Die Prüfung und Zertifizierung erfolgt immer für einen speziellen Typ. Ist eine gültige CSC-Plakette an einem bestimmten Container angebracht, sieht der Nutzer, welche Containerbauart er vor sich hat. Dennoch finden sich auf manchen CSC-Plaketten zusätzliche Angaben darüber und über zusätzliche Normen:

linkes Bild: Ausschnittvergrößerung


Die Schriftzeichenkombination 1AA verweist auf einen entsprechenden 40' langen und 8' und 6" hohen Normcontainer. Der Buchstabe C steht hier für Closed.
 

rechtes Bild: Ausschnittvergrößerung


Auch dieser Container ist baumustergeprüft, also "Type Tested" (gelber Pfeil). Die Schriftzeichenkombination 1AA verweist auf einen 40' langen ISO-Container mit einer Höhe von 8' und 6". Die Abkürzung O.T. steht für Open-Top (grüner Pfeil). Der Container ist nicht in ein "Approved Container Examination Program" (ACEP) eingebunden. Deshalb trägt er - ganz vorschriftenkonform - das Datum seiner nächsten Überprüfung auf der Plakette (blauer Pfeil). Da der Container 1997 gebaut ist, musste die erste Prüfung 2002 erfolgen; die nächsten Reinspektionen sind dann in Abständen von 30 Monaten fällig.
 

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