13.3.6   Schadenverhütungshinweise zur Vermeidung von Lüftungsschäden
  1. In den Waren-Informationen wird die Lüftung im Zusammenhang mit der Lagerklima-Kondition angegeben (s. Kap. 11.3). Für viele hygroskopische Waren einschließlich ihrer Verpackung mit niedrigem Wassergehalt (WGS 2) und biotischer Aktivität 3. oder 2. Ordnung (BA 3 oder BA 2) wird die Lagerklima-Kondition VI empfohlen, d. h. Temperatur-, Feuchte- und ggf. Lüftungs-Kondition. Das bedeutet, dass bei containertrockener Ware nicht gelüftet zu werden braucht. Sind Ware, Verpackung, Beipack und/oder Garnier zu feucht, wäre es eigentlich zwingend notwendig zu lüften, um die erforderlichen Parameter der Temperatur und Feuchte zu erreichen. Da das im Standardcontainer nicht möglich ist, muss bei nicht containertrockener Ware von vornherein mit Schäden gerechnet werden.

  2. 2. Schon beim Packen eines Containers in feuchter Jahreszeit beispielsweise mit Kunstgewerbeartikeln besteht die Gefahr einer Verschimmelung. Dieser Gefahr kann durch "belüftete" Verpackungen vorgebeugt werden, indem die Schachteln oder Plastiksäcke perforiert, d. h. mit Löchern versehen werden. Die Öffnungen der Verkaufsverpackungen müssen dann deckungsgleich mit den Öffnungen der Transportverpackung sein, damit feuchtwarme Luft aus der Verpackung austreten und Luftaustausch stattfinden kann. Um bei der Containerbeladung der Schachteln einen Lüftungseffekt erzielen zu können, müssen ventilierte Container verwendet werden. Da sich die Lüftungsöffnungen jeweils an den Stirnseiten der Schachteln befinden, müssen sie mit den stirnseitig vorhandenen Lüftungslöchern quer in den Container geladen werden. Durch den Versand von verpackten hygroskopischen Waren in belüfteten Schachteln kann das Schimmelrisiko aufgrund von Feuchte deutlich reduziert werden.

  3. 3. Bei hygroskopischen Waren mit niedrigem Wassergehalt (WGS 2) und biotischer Aktivität 2. Ordnung (BA 2), wie z. B. Rohkaffee, Rohkakao und Schalenobst (Nüsse), wird der ventilierte Container empfohlen, um u. a. der Gefahr der Nachfermentation und Selbsterhitzung vorzubeugen. Dabei wird darauf geachtet, dass ein kräftiger Luftstrom für die Abführung von Wärme, Wasserdampf und Atmungsgasen einerseits und Zuführung von Sauerstoff andererseits gesorgt wird. Damit in den Wintermonaten der kalte Luftstrom nicht unter den Taupunkt abkühlt und dadurch Schweißwasser entsteht, ist besondere Vorsicht bei den Lüftungsmaßnahmen geboten.

  4. 4. Bei leicht verderblichen Waren in Kühlcontainern, von denen Obst und Gemüse mit ihrem hohen Wassergehalt (WGS 3) und ihrer hohen biotischen Aktivität 2. Ordnung (BA 2) in den Waren-Informationen nicht nur die Lagerklima-Kondition, d. h. Temperatur-, Feuchte- und Lüftungs-Kondition (LK VII) (temperaturgeführter Transport), angegeben wird, sondern auch der Luftwechsel/Stunde, um die vegetabilen Waren einerseits mit Luftsauerstoff zu versorgen und andererseits die schädlichen Respirations-(Atmungs)produkte, wie Kohlendioxid und Ethylen, abzuführen. Durch mangelhafte Lüftung können Früchte infolge Anreicherung von Kohlendioxid und nicht ausreichender Versorgung mit Luftsauerstoff in Gärung und Fäulnis übergehen.


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