13.10.4   Schadenverhütungshinweise zur Vermeidung von Schäden durch Toxizität/Gesundheitsgefährdung
  1. In den Waren-Informationen (TIS) wird bei allen vegetabilen Waren, wie Obst und Gemüse, die zulässige MAK-Konzentration von 0,49 Vol. % für den CO2-Gehalt sowie der Sauerstoffgehalt der Luft von 20,95 Vol. % angegeben.
     
  2. Die Prüfung des Kohlendioxid- und des Sauerstoffgehalts der Luft sowie vieler anderer Gase erfolgt mithilfe der Detektionsmethode (Multi Gas Detektor) (s. TIS).
     
  3. Wenn auch beim Containertransport durch Öffnen der Containertüren die Gefahr eines Unfalls durch Kohlendioxidanreicherung bzw. Reduktion des Sauerstoffs der Luft minimiert ist, sollte doch auf diese Gefahr hingewiesen werden, da es in geschlossenen Lagerräumen doch zu einem derartigen Unfall kommen könnte.
     
  4. Vorschriften zur Verhütung, Verhinderung und Weiterverbreitung sowie zur schnellen Tilgung von Tierseuchen, Parasitosen und anderen besonderen Gefahren für die Tierbestände müssen in Form von Attesten, Veterinärzeugnissen oder anderen Zertifikaten vorliegen, die bescheinigen, dass die Tiere, Pflanzen und Waren frei von übertragbaren Krankheiten oder Schädlingen sind.
     
  5. Verhütung von Milzbranderkrankungen beim Umgang mit Tierhaaren und Borsten, vor allem bei importierten Pferde-, Rinder- und Ziegenhaaren sowie Schweineborsten und Schweinswollen, ist besonders geboten. Beim Umschlag von mit Milzbranderregern verseuchtem Knochenschrot muss der Umschlagplatz gegen Durchgangsverkehr gesperrt werden.
    Nach Beendigung der Umschlagarbeiten sind die Container, in denen Knochenschrot transportiert wurde, mit Formalinlösung (1 % Formaldehydgehalt) auszusprühen. Die Einwirkungszeit muss mindestens sechs Stunden betragen. Anschließend müssen die Container gereinigt und erneut desinfiziert werden, wobei die anfallenden Fegsel zu entsorgen sind. Die Arbeiten dürfen nur in vollständiger Arbeitsschutzkleidung durchgeführt werden.
     
  6. Während der Arbeit mit tierischen Stoffen und Gegenständen darf nicht gegessen oder geraucht werden. Vor dem Essen oder Rauchen sind die Hände zu waschen und mit einem Feindesinfektionsmittel zu desinfizieren.
     
  7. Die Pflanzeneinfuhrbestimmung dient der Verhütung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen. Die Ein- und Durchfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen und -erzeugnissen ist nur bei Vorlage eines Zertifikats gestattet, das nicht früher als zwanzig Tage vor dem Tag ausgestellt sein darf, an dem die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse das Ursprungsland verlassen haben.

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