1.4.4.1   Container wird vom Absender gestellt
Wenn der Absender zur Beförderung einen eigenen oder einen fremden Container einsetzt, den er von einem Dritten geliehen, angemietet oder geleast hat, so bedient er sich des Containers als Verpackungs- oder Packmittels*.
 
Der Verkehrsunternehmer haftet im Rahmen der entsprechenden Beförderungsbedingungen für den Sachschaden am Gut und Container, da bei der Berechnung der Haftung unter dem Rohgewicht das Gesamtgewicht inklusive Verpackung zu verstehen ist.
 
 
*Thume in Thume: Kommentar zur CMR, 1. Auflage 1995, Seite 939, Rd.-Nr. 76
 
 

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